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AGB’s

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MD 

Fritz-Hagner-Promenade Str 7
74906 Bad Rappena

Steurnummer: 411/100/5526


ARTIKEL 1: DEFINITIONEN 


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Kauf-, Verkaufs-, Miet- und Nutzungsverträge, sowie alle Verträge zur Ausführung von Arbeiten und Leistungen durch Meriton Dvorani , nachfolgend „Dmaris“ genannt. 
  2. Der Käufer, Mieter oder Auftraggeber wird im Folgenden als „Gegenpartei“ bezeichnet. Wenn sich im Folgenden eine Bestimmung auf die Situation, in der die andere Partei eine natürliche Person ist bezieht, welche nicht in ausübenderweise Beruf oder Geschäft ist, wird er/sie als „der Verbraucher“ bezeichnet. 
  3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nur Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages, insofern die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
  4. Unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls verstanden: per E-Mail, Fax oder in sonstiger kommunikativer Form, die diesen nach allgemein anerkannten Maßstäben gleichgestellt werden kann. 
  5. Der Begriff „Ware“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet: alle Düfte, Geräte, Licht, Ton und Bild, Ausrüstung sowie alle damit verbundenen Produkte und Materialien im wahrsten Sinne des Wortes, die Dmaris verkauft oder vermietet 
  6. Die etwaige Nichtanwendbarkeit einer (Teil-)Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Anwendbarkeit der anderen Bestimmungen nicht. 
  7. Wenn Dmaris zu irgendeinem Zeitpunkt die Einhaltung vereinbarter Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht verlangt, berührt dies nicht das Recht von Dmaris, die Einhaltung später zu verlangen. 
  8. Die Gegenpartei kann sich nicht darauf berufen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt wurden, wenn Dmaris die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits an die andere Partei übermittelt oder sich in einer Gelegenheit darauf bezogen hat. 











ARTIKEL 2: VEREINBARUNGEN 

  1. Mündliche Vereinbarungen sind für die Dmaris erst dann verbindlich, wenn sie von der Dmaris schriftlich bestätigt wurden oder sobald die Dmaris mit Zustimmung des Vertragspartners mit den Durchführungshandlungen begonnen hat. 
  2. Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Dmaris verbindlich. 

ARTIKEL 3: ANGEBOTE


  1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten etc. der Firma Meriton Dvorani sind 30 Tage gültig. Wenn ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, hat Dmaris das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. 
  2. Die von Dmaris angebotenen Preise und/oder Tarife, sowie die in den Angeboten genannten Preise und/oder Tarife, Zusatzangebote, Preislisten und dergleichen, sind vorbehaltlich Tipp- und/oder Druckfehler, sind exklusive Mehrwertsteuer und aller weiterer Kosten. Diese Kosten können Transportkosten, Verwaltungskosten und Kosten von beauftragten Dritten umfassen. All dies, es sei denn ausdrücklich schriftlich anders angegeben. 
  3. Ein mehrteiliges Angebot verpflichtet Dmaris nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot enthaltenen Waren oder einen Teil der im Angebot enthaltenen Arbeiten, zu einem entsprechenden Teil des Preises auszuführen. 
  4. Preise und/oder Tarife in Angeboten basieren auf Informationen, die von der Gegenpartei auf Anfrage oder Bestellung bereitgestellt werden. Wenn sich diese Daten nachträglich ändern, kann dies Auswirkungen auf die Preise und/oder Tarife haben. 
  5. Angebote, Kostenvoranschläge und Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen und Neubestellungen. 
  6. Überlassene Muster, Produkte und Modelle sowie Angaben zu deren Abmessungen, Kapazitäten und anderen Beschreibungen in Broschüren, Werbematerial und/oder auf der Website der Dmaris sind so genau wie möglich, aber nur ca.. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 
  7. Die im vorigen Absatz genannten Muster und Modelle bleiben vollständiges Eigentum von Dmaris und sind auf erste Aufforderung von Dmaris zurückzugeben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  8. Dmaris hat das Recht, die mit dem Angebot oder Kostenvoranschlag verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt, dass Dmaris die andere Partei im Voraus schriftlich über diese Kosten informiert hat. 

9 A. Wenn zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Durchführung des Vertrags Änderungen seitens der Regierung und/oder den Gewerkschaften betreffend Löhne, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherung usw. vorgenommen werden, ist Dmaris  berechtigt, die Erhöhungen an die Gegenpartei weiterzugeben. B. Für den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag, können Preiserhöhungen 3 Monate nach dem Abschluss der Vereinbarung in Rechnung gestellt oder weitergegeben werden. C. Dmaris  hat das Recht, die Preise jährlich gemäß dem Preisindex CPI 2015 = 100 zu indexieren. 



ARTIKEL 4: EINBEZIEHUNG VON DRITTEN


Wenn und soweit die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages dies erfordert, hat Dmaris das Recht, über bestimmte notwendige Daten zu verfügen. Lieferungen durch Dritte, liegt im Ermessen von Dmaris. 


ARTIKEL 5: PFLICHTEN DER GEGENPARTEI 


  1. Die Gegenpartei muss sicherstellen, dass: 
  2. Alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Daten Dmaris rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, in Art und Weise in der von Dmaris benötigten/gewünschten Form; 
  3. die Waren, an denen Arbeiten durchgeführt werden, stehen Dmaris zur Verfügung; 
  4. Dmaris  erhält Zugang zu dem Ort, an dem die Arbeiten während der zuvor angekündigten Zeit durchgeführt werden sollen. Der Standort muss den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen behördlichen Vorschriften entsprechen;
  5. die elektronischen Dateien, Software und dergleichen, die Dmaris  von der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, frei von Viren und/oder Defekten sind; 
  6. Beauftragte Dritte die Arbeiten von Dmaris  nicht behindern oder verzögern; 
  7. Dmaris  innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch mindestens innerhalb von 48 Stunden vor dem Datum, an dem dies erfolgt, informiert wird. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass dies nicht geschieht, ist Dmaris  berechtigt, Kosten dafür in Rechnung zu stellen; G. Dmaris  für die Anlieferung, Aufbewahrung und/oder Entfernung von Materialien und Hilfsmitteln ausreichend Zeit zur Verfügung steht
  8. der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden müssen, frei von überschüssigen Materialien und dergleichen ist; 
  9. Dmaris , für die Ausführung der Arbeiten, über Anschlussmöglichkeiten für jede benötigte Energiequelle verfügt, wie zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und dergleichen. Die Energiekosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Ausfallzeiten infolge vorübergehenden oder dauerhaften Ausfalls der benötigten Energiequellen gehen zu Lasten der Gegenpartei; 
  10. an dem Ort, an dem Dmaris  und/oder die von Dmaris beauftragten Dritten Arbeiten ausführen müssen, ohne dass ihnen Kosten entstehen; 
  11. Dritte, die sich – ob zur Ausführung von Arbeiten oder nicht – am Ort der Ausführung der Arbeiten aufhalten, die Waren von Dmaris  nicht beschädigen; 
  12. es besteht eine angemessene Versicherung für die Risiken, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben können; 
  13. der Ort, an dem Ausrüstung, Materialien und dergleichen von Dmaris  gelagert werden müssen, von einer solchen Qualität ist, dass Diebstahl und Beschädigung in welcher Art und Weise auch immer, ausgeschlossen sind.
  14. Die Gegenpartei stellt sicher, dass die bereitzustellenden Informationen richtig und vollständig sind. Die Gegenpartei stellt Dmaris  von den Folgen frei, die sich aus unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ergeben. 
  15. Dmaris  wird die von der Gegenpartei bereitgestellten Informationen vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben (ohne Zustimmung der anderen Partei). 
  16. Die Gegenpartei haftet für Verlust und/oder Beschädigung der Waren, Materialien, Werkzeuge und Maschinen und dergleichen welche Dmaris  während der Ausführung der Arbeiten bei der anderen Partei benötigt hat. 
  17. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Waren ordnungsgemäß zu versichern, während Dmaris  Wartungsarbeiten im Umkreis dieser vornimmt. 
  18. Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, ist Dmaris  berechtigt, die Ausführung auszusetzen und zu unterbrechen, bis die andere Partei diese Verpflichtungen erfüllt hat. Die im Zusammenhang mit der Verzögerung entstandenen Kosten, bzw die Kosten für die Vornahme von Mehrarbeiten oder sonstige daraus entstehende Folgen gehen zu Lasten und auf Gefahr des Gegenseite. 

ARTIKEL 6: LIEFERUNG, LIEFERZEITEN 


  1. Angegebene Fristen, innerhalb derer die Ware geliefert oder die Arbeiten ausgeführt werden sein müssen, sind ausdrücklich keine Fixtermine, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 
  2. Bei Teillieferung oder Teilausführung gilt jede als gesonderter Teil und kann pro Teil unabhängig von Dmaris  in Rechnung gestellt werden.
  3. Das Risiko bezüglich der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. 
  4. Lieferung bedeutet: der Moment, in dem die Ware dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung steht. 
  5. Der Versand oder Transport der bestellten Ware erfolgt auf eine von Dmaris  zu bestimmende Weise, jedoch gem. Kosten und Risiko der Gegenpartei. All dies, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 
  6. Wenn es unmöglich erscheint, die Arbeit auszuführen oder die Ware an die Gegenpartei zu liefern, behält sich Dmaris das Recht vor, die für die Vertragserfüllung gekauften Materialien auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern. Nach Aufbewahrung gilt eine Frist von 1 Monat, innerhalb derer die Gegenpartei der Dmaris ermöglichen muss, die Leistung zu erbringen oder die Ware zu liefern oder innerhalb des zu benennenden Datum die Ware abzuholen. All dies, es sei denn, Dmaris hat ausdrücklich darauf hingewiesen, eine andere Frist schriftlich festzulegen.
  7. Wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen auch nach Ablauf der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Frist nicht nachkommt, ist die Gegenpartei in Verzug und Dmaris  hat das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich und mit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne vorherige oder weitere Inverzugssetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne dazu verpflichtet zu sein Schadensersatz, Kosten und Zinsen zu zahlen.Dmaris  ist dann berechtigt, die Ware an Dritte zu verkaufen. 
  8. Das Vorstehende berührt auch nicht die Verpflichtung der Gegenpartei, den vereinbarten oder zu zahlenden Preis zu begleichen, dies betrifft ebenfalls alle fälligen Lager- und/oder sonstigen Kosten. 
  9. Dmaris  ist berechtigt - im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei - Vorauszahlung oder eine Sicherheit von der Gegenpartei zu verlangen, bevor sie mit der Lieferung fortfährt oder mit der Arbeit beginnt. 

ARTIKEL 7: EINHALTUNG & UMSETZUNG DER VEREINBARUNG 


  1. Dmaris  kann nicht verpflichtet werden, mit der Ausführung der Arbeiten oder der Lieferung der Waren zu beginnen, bis alle erforderlichen Informationen in ihrem Besitz sind und sie eine vereinbarte (Vorschuss-)Zahlung erhalten hat. Im Falle von dadurch bedingten Verzögerungen werden die angegebenen Liefer-/Fertigstellungszeiten anteilig angepasst.
  2. Wenn die Arbeiten oder Lieferungen aus Gründen die außerhalb des Einfluss von Dmaris  liegen nicht ausgeführt werden können, ist Dmaris  berechtigt, die daraus resultierenden Kosten der Gegenpartei Rechnung zu stellen. 
  3. Wenn Dmaris oder von Dmaris beauftragte Dritte aufgrund Nichteinhaltung seitens der Gegenpartei nicht mit der Arbeit/Installation beginnen können, ist Dmaris  berechtigt, der Gegenpartei Wartezeiten und/oder die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen. 4. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass aufgrund von diversen Umständen oder höherer Gewalt Installationen oder vereinbarte Arbeiten undurchführbar sind, ist Dmaris  berechtigt den Vertrag so zu ändern, dass die Durchführung des Vertrages möglich wird. Dmaris  wird in diesem Fall die Gegenpartei über die möglichen Änderungen der vereinbarten Preise und/oder Lieferzeiten informieren. 
  4. Alle Kosten, die Dmaris  dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten der anderen Partei, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

ARTIKEL 8: VERPACKUNG


  1. Nicht zum Einmalgebrauch bestimmte Verpackungen, in denen die Ware geliefert wird, bleiben Eigentum von Dmaris  und dürfen von der anderen Partei nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 
  2. Dmaris  ist berechtigt, für diese Verpackung von der Gegenpartei ein Pfand zu verlangen. Dmaris  ist verpflichtet die Verpackung zu dem der Gegenpartei in Rechnung gestellten Preis zurückzunehmen. All dies, vorausgesetzt, dass die Verpackung zurückgegeben wird, frachtfrei, innerhalb einer von Dmaris  festgelegten Frist. 
  3. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, haftet die Gegenpartei für diesen Schaden und ihr Recht auf Erstattung der Anzahlung entfällt. 
  4. Wenn der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Schaden höher ist als die erhobene Kaution, ist Dmaris  berechtigt, die Verpackung nicht zurückzunehmen. Dmaris  kann die Verpackung dann dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis in Rechnung stellen, abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung. 

ARTIKEL 9: VARIATIONEN BEI VERTRAGSARBEITEN


  1. Abweichungen bzw Änderungen von Auftragsarbeiten müssen zwischen Dmaris und der Gegenpartei mündlich oder schriftlich vereinbart werden, ggf. schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Abrechnung von Lohnabweichungen erfolgt: 
  3. bei Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag;
  4. bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen oder -minderungen und Abweichungen vom Selbstbehalt. 
  5. Die Abrechnung von Abweichungen bei Auftragsarbeiten erfolgt zum Zeitpunkt der Abrechnung, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

ARTIKEL 10: LIEFER-, GENEHMIGUNGS- UND WARTUNGSZEITRAUM 


  1. Bezieht sich der Vertrag (auch) auf die Erbringung von Werkleistungen, ist Dmaris verpflichtet, die Gegenpartei zu informieren, dass die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen und die installierte Ware betriebsbereit ist. 
  2. Das Werk bzw. der Auftrag gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn die Ware hergestellt ist und zur Verwendung durch die andere Partei zur Verfügung steht, die Gegenpartei das Werk oder den Auftrag überprüft hat und von der Gegenpartei zur Genehmigung unterschrieben wurde. 
  3. Das Werk gilt auch dann als vertragsgemäß geliefert, wenn der Vertragspartner – soweit möglich - die Ware in Gebrauch genommen oder nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei Dmaris reklamiert hat. 
  4. Noch nicht ausgeführte oder noch nicht abgeschlossene Arbeiten von Dritten, die von der Gegenpartei beauftragt wurden und Einfluss auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware haben, haben keinen Einfluss auf die Lieferung der von Dmaris erbrachten Leistungen. 5. Geringfügige Mängel, die in einem zwischen den Parteien vereinbarten Wartungszeitraum problemlos behoben werden können, führen nicht zum Rücktritt des Kaufvertrages. Für den Fall das keine bestimmte Frist vereinbart wurde, gilt eine Frist von 30 Tagen nach Lieferung. 6. Wenn die Gegenpartei nach der in diesem Artikel genannten Lieferung immer noch Mängel, Unvollkommenheiten und dergleichen feststellt, gelten die Bestimmungen von Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

ARTIKEL 11: ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN


  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Alle sichtbaren Schäden, Fehler, Unvollkommenheiten, Mängel und/oder Abweichungen in der Anzahl müssen auf dem Konnossement oder dem Begleitschein vermerkt werden und sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware,Dmaris zu melden. 
  2. Sonstige Beanstandungen – auch Beanstandungen der erbrachten Dienstleistung – sind Dmaris  sofort schriftlich mitzuteilen. Alle Folgen einer nicht unverzüglichen Meldung gehen zu Lasten der Gegenpartei. Reklamationen müssen Dmaris in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung gemeldet werden. 
  3. Wenn die vorgenannten Ansprüche oder Beanstandungen Dmaris nicht innerhalb der Fristen bekannt gegeben wurden, gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten oder die Dienstleistung vereinbarungsgemäß durchgeführt. 
  4. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus Kraft. 5.Dmaris muss das Recht eingeräumt werden, die Beschwerde bzw Mängel zu prüfen. Wenn zur Prüfung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich erscheint, erhält Dmaris die Gelegenheit zur Prüfung. 
  5. In jeglichen Fällen erfolgt die Rücksendung in einer von Dmaris  zu bestimmenden Weise und in Originalverpackung.
  6. Wenn die Ware nach Lieferung in Art und/oder Zusammensetzung verändert, ganz oder teilweise verändert wurde, verarbeitet oder beschädigt wurde, erlischt jeglicher Anspruch auf Reklamation. 
  7. Bei berechtigten Reklamationen wird der Schaden nach Maßgabe von Artikel 12 reguliert. 

ARTIKEL 12: HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG


  1. Dmaris erfüllt seine Pflichten, wie es von einem Unternehmen in seiner Branche erwartet werden kann, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Tod und Körperverletzung, Folgeschäden, Betriebsschäden, entgangenen Gewinn und/oder Stagnationsschäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen von Dmaris, ihren Mitarbeitern oder von ihr beauftragten Dritten resultieren. 
  2. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder Leichtsinn seitens der Dmaris, ihres Managements und/oder ihres Managementpersonals zurückzuführen ist. 
  3. Die Haftung von Dmaris, aus welchem Grund auch immer, ist auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung beschränkt. 
  4. Im Falle einer Vereinbarung oder Beauftragung mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten, ist die Haftung auf die Höhe des fälligen Entgelts der letzten 6 Monate beschränkt. 
  5. Unbeeinträchtigt der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels, ist die Haftung auf den Maximalbetrag des Versicherers von Dmaris in jedem Falle beschränkt, insoweit Dmaris überhaupt dafür versichert ist. 
  6. Bei sichtbaren Fehlern, Unvollkommenheiten und/oder Mängeln, in denen bei der Ausführung der Arbeiten verwendeten Materialien oder in den gelieferten Waren welche zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich Dmaris nach ihrer Wahl, diese kostenlos reparieren oder ersetzen. 

7.Dmaris gewährleistet die übliche Qualität und Zuverlässigkeit der gelieferten Ware; jedoch kann deren tatsächliche Lebensdauer nie garantiert werden

  1. Die Garantie gilt nur für den normalen Gebrauch, normale Umstände und nur für die Verwendung, für die die Ware bestimmt ist, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 
  2. Bei Verwendung, der für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Materialien, verlässt sich Dmaris auf die Eigenschaften des vom Hersteller dieser Materialien bereitgestellten Informationen. Wenn die von Dmaris gelieferten Materialien oder Waren mit einer Herstellergarantie versehen sind, gilt diese Garantie gleichermaßen. 
  3. Dmaris gibt keine Garantie auf von der Gegenpartei vorgeschriebene Materialien oder Teile etc. und/oder zuvor verwendete (gebrauchte) Materialien oder Teile usw., die für die Reparatur oder Wartung verwendet wurden. 
  4. Die Gegenpartei, die ihre Rechte gegenüber Dmaris verliert, haftet für alle Schäden und stellt Dmaris frei von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, wenn und soweit:
  5. der vorgenannte Schaden durch unsachgemäße Verwendung und/oder Anleitung, Beratung oder Gebrauchsanweisung verursacht wurde und/oder bei unsachgemäßer Lagerung der gelieferten Waren durch die Gegenpartei; 
  6. die vorgenannten Schäden durch Fehler, Unvollständigkeit oder Ungenauigkeiten von Daten, Materialien, Datenträgern und dergleichen verursacht wurden, welche Dmaris von oder im Namen der anderen Partei zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden; C. der vorgenannte Schaden durch Anweisungen oder im Namen der Gegenpartei an Dmaris verursacht wurde; 
  7. der vorgenannte Schaden entstanden ist, weil die andere Partei selbst oder ein Dritter Reparaturen oder andere Arbeiten an der gelieferten Ware auf Anweisung der Gegenpartei ohne vorherige schriftliche Zustimmung/ Erlaubnis von Dmaris  durchgeführt hat; 
  8. der vorgenannte Schaden nach Notreparaturen eingetreten ist.

ARTIKEL 13: BESTIMMUNGEN ÜBER DAS LEASING/MIETE/ÜBERLASSUNG VON WAREN 


  1. Dieser Artikel gilt für alle Mietverträge oder Verträge, in denen ein Mietelement vorkommt, Welche zwischen der Dmaris und der Gegenpartei abgeschlossen worden ist und sich auf alle von Dmaris  zum Leasing angebotenen Waren bezieht. 
  2. Die Mietdauer, der Mietpreis, eine eventuell abweichende Kündigungsregelung und besondere Vereinbarungen bzgl. der zu leasenden Güter sind im Leasingvertrag aufgeführt.
  3. Dmaris ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen, welche von der anderen Partei vor Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen ist. Etwaige Zinsen auf die Kaution werden nicht erstattet. 
  4. Die Gegenpartei hat die Mietsache bei Erhalt auf Mängel zu prüfen. Etwaige Mängel hat die Gegenpartei umgehend an Dmaris zu melden – spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mietsache. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten. 
  5. Verzögerungen, die bei Be-, Entlade-, Transport- und/oder Montagearbeiten auftreten und nicht von Dmaris zu verantworten sind, sowie Reparaturen, die auf Fahrlässigkeit der Gegenpartei zurückzuführen sind, sind ebenfalls in der Mietdauer enthalten. 
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in gutem Zustand zu halten und ist für Schäden, die während der Mietzeit entstehen verantwortlich. 
  7. Der Gegenpartei ist es nur mit vorheriger Zustimmung von Dmaris gestattet, Änderungen an den Mietgegenständen vorzunehmen Unternehmen. 
  8. Mängel an der Mietsache sowie Beschädigungen und Verlust oder Diebstahl sind Dmaris schriftlich anzuzeigen und unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten mitzuteilen. 
  9. Reparaturen von Schäden oder Mängeln dürfen nur von oder mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens Dmaris durchgeführt werden. 
  10. Dmaris ist berechtigt, den Zustand der Mietsache und deren Verwendung während der Mietzeit zu prüfen. Die Gegenpartei muss sicherstellen, dass Dmaris oder ihr bevollmächtigter Vertreter Zugang zum Mietgegenstand erteilt wird. 
  11. Die Gegenpartei ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in welcher Sie diesen Gegenstand erhalten hat - vorbehaltlich normaler Abnutzung bei mit normalem Gebrauch usw. Die Ware ist in Originalverpackung zurückzugeben/zurückzusenden. 
  12. Wenn die Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die gemieteten Waren an Dmaris zurückzugeben, ist Sie verpflichtet eine Entschädigung in Höhe des Ersatzes der geleasten Ware an Dmaris zu zahlen. 
  13. Für verspätete Rückgabe der Waren nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, schuldet die Gegenpartei eine angemessene Gebühr, welche von Dmaris festgelegt wird. 
  14. Die Gegenpartei hat das Recht, nach Rückgabe der Mietsache bei der Besichtigung anwesend zu sein. Kosten für die Behebung von Mängeln mit Ausnahme von normaler Abnutzung und Abnutzung durch normalen Gebrauch, etc. gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die Gegenpartei muss die Mietsache in jedem Fall während der Laufzeit des Mietverhältnisses gegen die üblichen Risiken versichern (zum Beispiel: gegen Beschädigung, 

Verlust und Zerstörung). Bei Verlust oder irreparablem Schaden des Mietgegenstandes ist Dmaris zu einer Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswert der Leasinggegenstände berechtigt. 

  1. Dmaris haftet gegenüber der Gegenpartei oder Dritten nicht für Schäden, die durch die Nutzung durch die Gegenpartei verursacht werden. Dies gilt im übrigen auch für deren Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder Leichtsinn seitens der Dmaris, ihres Managements und/oder ihrer Führungskräfte zurückzuführen. 
  2. Die Gegenpartei stellt Dmaris von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nutzung der von Dmaris zur Verfügung gestellten Waren eventuell ergeben sollte. 
  3. Die Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum von Dmaris. Eine Untervermietung ist dem Vertragspartner nicht gestattet, ebenfalls keine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte. 
  4. Bei Pfändung des Mietgegenstandes, auch aus steuerrechtlichen Gründen, oder bei begründetem Anlass zur Befürchtung, dass dies geschehen könnte, muss die Gegenpartei dies Dmaris unverzüglich melden. Darüber hinaus muss die Gegenpartei den Pfändungsnehmer unverzüglich darauf hinweisen, dass die Mietsache Eigentum der Firma Dmaris ist. 
  5. Der Gegenpartei ist es untersagt, über die Mietsache zu verfügen. 
  6. Der Mietvertrag wird mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention und ohne Vorankündigung aufgelöst, wenn sich die Gegenpartei: 
  • in Insolvenz befindet; 
  • Zahlungsunfähig ist; 
  • ein vollstreckbarer Titel vorliegt; 
  • Sonstige Entscheidungsbefugnis oder Rechtsfähigkeit über ihr Vermögen oder Teile davon verliert. 


ARTIKEL 14: ZAHLUNG


  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Bei ausbleibender Zahlung ist Dmaris berechtigt, ohne Ankündigung den Zugang zum Duftportal nach 30 Tagen zu sperren. Nach 35 Tagen ist sie berechtigt, die Duftmaschinen abzuschalten und nach 40 Tagen die Forderung an ein Inkassobüro zu übergeben.
  2. Wird eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht vollständig bezahlt: werden der Gegenpartei marktübliche Zinsen und Mahnungsgebühr in Rechnung gestellt B. Gerichtskosten von mindestens 80 Euro in Rechnung gestellt
  3. Des weiteren ist Dmaris berechtigt, für jede Zahlungserinnerung, Mahnung und dergleichen, die an die andere Partei gesendet wird, Gebühren zu erheben D. Kommt die Gegenpartei der Forderung trotz Mahnung durch Dmaris nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, wird die Forderung an ein Inkassobüro oder Gerichtsvollzieher übergeben. Die Kosten gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
  4. Der Vertrag kann nach eigenem Ermessen von Dmaris ganz oder teilweise aufgelöst werden. 
  5. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist Dmaris berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei auszusetzen bis die Zahlung erfolgt ist oder dafür eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Gleiches gilt auch vor Eintritt des Verzugs, wenn Dmaris den begründeten Verdacht hat, dass es Gründe gibt, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln. Dmaris ist dann berechtigt, vom Kunden Vorkasse zu verlangen.
  6. Zahlungen des Vertragspartners dienen immer zuerst der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und danach der am längsten ausstehenden Rechnungen zu begleichen, es sei denn, die Gegenpartei erklärt ausdrücklich schriftlich, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht;

ARTIKEL 15: GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE 


  1. Dmaris behält in jedem Fall alle geistigen Eigentumsrechte, die sich auf die von Dmaris gelieferten Waren und Dokumente beziehen. 
  2. Die Ausübung der im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Rechte ist ausdrücklich und ausschließlich Dmaris vorbehalten, sowohl während als auch nach der Ausführung der Vereinbarung. 
  3. Durch die Bereitstellung von Daten an Dmaris erklärt die andere Partei, dass kein Urheberrecht oder anderes geistiges Eigentum besteht, Rechte Dritter verletzt werden und stellt Dmaris gerichtlich und außergerichtlich von allen Konsequenzen, sowohl finanzielle als auch andere die sich daraus ergeben (können), frei. 

ARTIKEL 16: EIGENTUMSVORBEHALT



  1. Dmaris behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis die Gegenpartei alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dmaris erfüllt hat. Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises, zuzüglich Forderungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Lieferung erbrachten Leistungen, sowie 

Ansprüche in Bezug auf eine mögliche Entschädigung für die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Gegenpartei. Im Falle der Nutzung der All Inclusive Flatrate bleibt die Duftausrüstung zu jeder Zeit Eigentum von Dmaris, auch nach Zahlung der letzten Rate. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist Dmaris berechtigt, die Duftgeräte jederzeit zurückzuholen.

  1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf von der Gegenpartei nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft werden. 
  2. Beruft sich Dmaris auf den Eigentumsvorbehalt, so gilt die entsprechende Vereinbarung als vereinbart. 
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Dmaris unverzüglich schriftlich über die Tatsache zu informieren, dass Dritte eine Geltendmachung von Rechten an Waren vornehmen, die gemäß diesem Artikel einem Eigentumsvorbehalt unterliegen.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet bis zum Tag, an dem sie alle ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dmaris erfüllt hat, die Vorbehaltsware sorgfältig und als erkennbares Eigentum der Dmaris zu verwahren. 
  5. Die Gegenpartei muss die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware versichern und versichert halten. Die Gegenpartei muss die Police dieser Versicherung auf Anfrage von Dmaris zur Verfügung stellen. 

ARTIKEL 17: EIGENTUM


  1. Bis die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dmaris vollständig erfüllt hat, ist die Gegenpartei nicht berechtigt: 
  2. die Ware Dritten zur Sicherheit überlassen; 
  3. als ein besitzloses Pfand zu verwenden; 
  4. die Waren zur Einlagerung eines oder mehrerer Geldgeber zu bringen. 
  5. Wenn die Gegenpartei entgegen dem vorstehenden Absatz handelt, wird dies als zurechenbares Versäumnis angesehen. In solch einem Fall kann Dmaris, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Nutzung und Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag kündigen, unbeschadet des Rechts von Dmaris Schadensersatz, entgangener Gewinn und Zinsen in Rechnung zu stellen.

ARTIKEL 18: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT


  1. Dmaris ist berechtigt, die Auslieferung der bestellten und/oder der retournierten Ware, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auszusetzen, wenn und solange: 
  2. die Gegenpartei die Kosten für die Arbeiten an der Ware nicht oder nicht vollständig bezahlt; 
  3. die Gegenpartei die Kosten für frühere Arbeiten, die von Dmaris durchgeführt wurden, nicht oder nicht vollständig bezahlt hat 
  4. die Gegenpartei sonstige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit Dmaris nicht oder nicht vollständig bezahlt 
  5. Dmaris haftet niemals für Schäden – gleich welcher Art – die sich aus dem Zurückbehaltungsrecht ergeben. 

ARTIKEL 19: KONKURS, MANGELNDE VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG usw. 


  1. Unbeeinträchtigt der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der geschlossene Vertrag zwischen der Gegenpartei und Dmaris ohne Vorankündigung als aufgelöst im Falle die Gegenpartei: 
  2. für bankrott erklärt wird; 
  3. im Zahlungsverzug steht; 
  4. von einer vollstreckbaren Beschlagnahme betroffen ist;
  5. unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird; 
  6. anderweitig die Verfügungsgewalt oder Geschäftsfähigkeit über sein Vermögen oder Teile darüber verloren hat.

ARTIKEL 20: HÖHERE GEWALT


  1. Im Falle höherer Gewalt ist Dmaris berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Erfüllung in einem angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Zahlung oder Entschädigung verpflichtet zu sein. 
  2. Wenn zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrags ein Umstand höherer Gewalt vorliegt, ist die Gegenpartei verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber Dmaris bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
  3. Zu den Umständen, in denen höhere Gewalt vorliegt, gehören Krieg, Aufruhr, Mobilmachung in- und ausländischer Zivilisten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik und Ausschluss von Mitarbeitern oder die Androhung eines solchen Umstands, Währungsbeeinträchtigungen bei Vertragsabschluss, Beeinträchtigung durch Feuer, natürliche Phänomene, Wetterschwierigkeiten, Straßensperren usw., die zu Transportschwierigkeiten und Lieferschwierigkeiten, Unfällen oder andere Vorfälle führen. 

ARTIKEL 21: AUFLÖSUNG, STORNIERUNG, BEENDIGUNG


  1. A: Die Gegenpartei verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung der Vereinbarung, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes vorschreiben. All dies gilt vorbehaltlich des Rechts die Vereinbarung gemäß diesem Artikel zu kündigen. 
  2. Im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet Stornierung: die Beendigung des Vertrages durch einer der Parteien vor Beginn der Durchführung der Vereinbarung. 
  3. Kündigung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet: die Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien nach Beginn der Vertragsdurchführung. 
  4. Für den Fall, dass die Gegenpartei den Vertrag storniert oder kündigt, schuldet sie Dmaris eine Gebühr, welche von Dmaris bestimmt wird. Die Gegenpartei ist verpflichtet,Dmaris für alle Kosten und Schäden zu entschädigen, ebenfalls für entgangenem Gewinn. Dmaris ist berechtigt, Kosten, Schäden und entgangenen Gewinn nach eigenem Ermessen auf die bereits erbrachten Arbeiten, Leistungen oder Lieferungen, mindestens 30 % der vereinbarten Kaufbzw. Auftragssumme bzw. mindestens 50 % der vereinbarten Mietsumme an die Gegenpartei zu berechnen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Ware welche speziell angefertigt worden ist zu kaufen und zu bezahlen. 
  5. Die andere Partei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Annullierung oder Kündigung und stellt Dmaris in dieser Hinsicht schadlos.
  6. Bereits gezahlte Beträge der Gegenpartei gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. 7. Alle Verträge, welche nicht gekündigt werden, verlängern sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum. 
  7. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei vollen Kalendermonaten.

ARTIKEL 22: ANWENDBARES RECHT/ GERICHTSSTAND



  1. Der zwischen Dmaris und der Gegenpartei geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden ebenfalls nach deutschem Recht beigelegt. 
  2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Eigentumsfolgen eines Eigentumsvorbehalts für Waren, welche zur Ausfuhr bestimmt sind, von dessen Land, wenn die Rechtsordnung des Bestimmungslandes oder -staates der Ware günstiger für Dmaris ist. 
  3. Alle Streitigkeiten werden durch das zuständige niederländische Gericht entschieden, wobei die Dmaris jedoch befugt ist, eine Klage vor dem zuständigen Gericht an dem Ort einzureichen, an dem die Dmaris ihren Sitz hat, es sei denn, das Amtsgericht ist für die Angelegenheit zuständig. 
  4. In Bezug auf Streitigkeiten mit dem" Verbraucher" kann der Verbraucher innerhalb eines Monats, nachdem die Dmaris ihm mitgeteilt hat, dass die Angelegenheit dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten vorgelegt wird, mitteilen, dass er sich dafür entscheidet, die Streitigkeit durch das zuständige Gericht klären zu lassen. 
  5. In Bezug auf Streitigkeiten, die sich aus dem mit einer anderen Partei mit Sitz außerhalb der Deutschland geschlossenen Vertrag ergeben, ist die Dmaris , in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels zu handeln oder - nach eigenem Ermessen - die Streitigkeiten vor das zuständige Gericht des Landes zu bringen, in dem die andere Partei niedergelassen ist.

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